Ist im Verwendbarkeitsnachweis für den Brandschutz keine Drahtumwicklung vorgeschrieben (Bild C), muss der Installateur diese auch nicht herstellen. Der Isolierer kann dann frei entscheiden ob er nichtbrennbare Bänder, Kunststoffbänder oder eine Drahtumwicklung verwendet.
Der Hersteller der Abschottung ist für die Umsetzung der Vorgaben aus dem Verwendbarkeitsnachweis verantwortlich und unterschreibt (Übereinstimmungserklärung) auch dafür. Ist also eine Drahtumwicklung vorgeschrieben, ist diese auch Bestandteil der Übereinstimmungserklärung. Stellt der Installateur ein solche Abschottung her, ist er auch für die Drahtumwicklung verantwortlich. Ist im Verwendbarkeitsnachweis z.B. eine durchgehende Dämmung gefordert (Bild B), so muss der Installateur, sofern er Hersteller der Abschottung ist, auch diese mit einer Drahtumwicklung als Teil der Rohrabschottung absichern.
Es ist also zu Unterscheiden:
- Verwendbarkeitsnachweis mit (Bild A und B) und ohne (Bild C) Drahtumwicklung
- Drahtumwicklung des Isolierhandwerks und notwendige Drahtumwicklung für die Rohrabschottung.
Hinweis: Bei der Drahtumwicklung durch das Isolierhandwerk zur Sicherung ist das eine spiralförmige Umwicklung mit einem Draht über mehrere Wicklungen. Beim Brandschutz ist die Drahtumwicklung jeweils eine Wicklung mit einem Draht, die im Abstand wiederholt wird.
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Für Konzepte, Planung, Ausführungen und andere mit dem Brandschutz in Zusammenhang stehende Tätigkeiten sind die geltenden Richtlinien, Zulassungen und Prüfzeugnisse weisend. Für weitere Anfragen und für die Bestätigung der Ausführung sind die Inhaber des jeweiligen Verwendbarkeitsnachweises zu kontaktieren.
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